Wir freuen uns, Ihnen heute mitteilen zu können, dass kürzlich einige wichtige Neuerungen bei AnwaltsGebühren.Online durchgeführt worden sind:
- PKH/VKH und Pflichtverteidiger: Antragstellung deutlich verbessert
- Zusätzliche Gebühr in Straf- und Bußgeldsachen: Fehleingaben werden verhindert
- Expertenwissen benutzerfreundlicher
- News-Reiter online
- Wichtige Beiträge aus gebührenrechtlichen Zeitschriften
PKH/VKH und Pflichtverteidiger: Antragstellung deutlich verbessert
Die Anträge auf Kostenfestsetzung bei PKH/VKH und Pflichtverteidigung in AnwaltsGebühren.Online orientieren sich nun in allen Feinheiten an offiziellen PKH/VKH- und Pflichtverteidiger-Formularen. Das betrifft z.B. mögliche Anrechnungen und die parallele Angabe der Regelvergütung. Zudem können Sie in AnwaltsGebühren.Online auch Ihre Angaben zum Antragsteller vollständig ausfüllen. Dies gilt auch für Ihre Angaben als Pflichtverteidiger in Straf- und Bußgeldsachen.
Wir erklären Ihnen, wie einfach das geht:
1. Vor dem Starten der Rechnungserstellung hinterlegen Sie bitte Ihre Daten für Ihre PKH/VKH-Vorlage. Die dafür erforderliche Schaltfläche „Rechnungsvorlage bearbeiten“ finden Sie oben rechts in der Anwendung, wenn Sie auf Ihren Namen klicken. Sie können dort all die Angaben hinterlegen, die auch in einem amtlichen Antrag auf Festsetzung der Vergütung bei PKH/VKH vorgesehen sind: Name, Vorname, Adresse, Bankverbindung etc. Dies gilt auch für Ihre Angaben als Pflichtverteidiger.
2. Haben Sie alle Eingaben gemacht, bestätigen Sie Ihre Auswahl bitte mit „Speichern“ (unten links im Fenster).
3. Diese Daten können beliebig aktualisiert werden. Beim Speichern der Rechnung werden sie immer automatisch in den druckreifen Kostenfestsetzungsantrag als Worddokument übernommen.
4. Anschließend haken Sie auf der Auswahlseite unter Grundeingaben „Prozess-/Verfahrenskostenhilfe“ oder in Straf- und Bußgeldsachen „Gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt“ an und erstellen wie gewohnt Ihre Rechnung.
Fehlt Ihnen noch etwas bei PKH/VKH? Wir freuen uns über Ihre Anregungen an: redaktion@anwaltsgebuehren.online.
Zusätzliche Gebühr in Straf- und Bußgeldsachen: Fehleingaben werden verhindert
Bei den Zusätzlichen Gebühren Nrn. 4141 oder 5115 VV RVG in Straf- oder Bußgeldsachen können Sie jetzt den Wert der Verfahrensgebühr im Verfahren, das vermieden wurde, viel einfacher eingeben: Die Software übernimmt es nun für Sie automatisch! Im vorbereitenden Verfahren in Strafsachen können Sie dafür im Drop-Down-Menü zwischen 3 vermiedenen Verfahren wählen.
Expertenwissen benutzerfreundlicher
In 3 Fachgebieten: Allgemeine Zivilsachen, Verkehrssachen und Mietsachen wird das Expertenwissen jetzt lesefreundlicher dargestellt. An erster Stelle steht immer das Hauptstichwort, nach welchem Sie suchen. Alle Beiträge werden zudem in den jeweiligen Abschnitten im Expertenwissen alphabetisch sortiert, was das Auffinden der nötigen Hilfestellungen enorm erleichtert. Im Laufe dieses Jahres planen wir, auch das Expertenwissen in weiteren Fachgebieten für Sie derart umzustellen.
Haben Sie weitere Vorschläge? Schreiben Sie uns an: redaktion@anwaltsgebuehren.online.
News-Reiter online
Oben rechts in der Anwendung finden Sie jetzt neben „RVG-Webinaren“ und „FAQ“ auch den anklickbaren Bereich „News“. Dort können Sie immer die neuesten Entwicklungen bei AnwaltsGebühren.Online nachlesen.
Wichtige Beiträge aus gebührenrechtlichen Zeitschriften
Suchen Sie nach den aktuellen wichtigen Entscheidungen, Aufsätzen und Anmerkungen aus den gebührenrechtlichen Zeitschriften, die Ihnen bei der Abrechnung helfen sollen? Sie finden Sie oben links im Bereich „Aktuelles“ im Expertenwissen der jeweiligen Angelegenheit in der Software. Der Gebührenrechtsexperte Dipl.-Rpfl. T. Schmidt fasst für Sie die Kernaussagen der wichtigsten Zeitschriftenbeiträge zusammen; seine Anmerkungen befinden sich immer oberhalb des entsprechenden Beitrages im Expertenwissen.
Beispiel: Immer häufiger entsteht Streit über die Löschung von Einträgen in sozialen Medien und die Sperrung des Zugangs. So hat das OLG Dresden den Wert bereits für eine einfache einstweilige Verfügung überraschend hoch festgesetzt. Bisher nahm die h.M. mit dem OLG Frankfurt (Beschl. v. 7.9.2018 – 16 W 38/18) einen Wert i.H.v. 3.000 € an.
Dipl.-Rpfl. T. Schmidt stellt für Sie daher in AnwaltsGebühren.Online fest:
Der Wert für die Löschung einer Äußerung in sozialen Netzwerken und die Sperrung des Nutzers beträgt in einfachen einstw. Verfügungsverfahren 7.500 €.
Den Hinweis und die Entscheidung selbst finden Sie im Beitrag „Soziale Medien – Löschung von Äußerungen / Sperrung“ unter „Aktuelles“ im Expertenwissen zu „Allgemeine Zivilsachen – Einstweiliger Rechtsschutz – 1. Instanz“.
Weitere nützliche Hinweise können Sie auch in den „Häufigen Fragen“ auf www.ago-testen.de nachlesen.
Ihre Wünsche an die Redaktion
Haben Sie Anregungen, Wünsche oder Kritik in Bezug auf die inhaltliche Darbietung oder Nutzung der Software? Schreiben Sie eine Mail an die Redaktion von AnwaltsGebühren.Online: redaktion@anwaltsgebuehren.online. Wir schauen uns Ihre Nachrichten sehr gerne an und überlegen gemeinsam, was wir für Sie tun können.