Wir begrüßen Sie im Sommer und freuen uns, Ihnen heute mitteilen zu können, dass kürzlich wichtige Reform-Neuerungen bei AnwaltsGebühren.Online durchgeführt worden sind:
Sämtliche Änderungen nach dem neuen RVG wurden umgesetzt – und zwar sowohl im Rechner als auch im Expertenwissen. Hierzu finden Sie im Expertenwissen in den Abschnitten „Neues RVG 2025“ und „Übergangsrecht“ die extra für AnwaltsGebühren.Online erstellten detaillierten Erläuterungen.
Highlights dieses Updates:
Besonders benutzerfreundlich ist der leichte Wechsel zwischen neuem und altem Recht: Zu Beginn jeder Rechnungserstellung kann hier auf der Auswahlseite durch Klick auf den entsprechenden Rechtsstand gewechselt werden.
Auch beim Übergangsrecht werden Sie maximal unterstützt. Zunächst ist der Rechner optimal auf die Anrechnung alter Gebühren auf neue Gebühren eingestellt. Zudem finden Sie wie immer alle möglichen Probleme zum Übergangsrecht im Expertenwissen beschrieben.
Die neuen, komplexen Anrechnungsregeln sind umgesetzt. Das Expertenwissen enthält Erläuterungen und Beispiele für alle Varianten.
Lesen Sie mehr zu den Änderungen im Einzelnen unterhalb weiter.
- Neues RVG zum 1.6.2025 online
- Neue Abschnitte zum neuen RVG im Expertenwissen
- Angabe des Rechtsstandes im Expertenwissen
- Minutenangabe in Vergütungsvereinbarung
- Begründung für die Rechnung / Anmerkungen
- E-Rechnung online
- Webinare und Fragestunden zum neuen RVG
Neues RVG zum 1.6.2025 online
Die Kostenrechtsreform zum 1.6.2025 brachte mit sich
- strukturelle Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht sowie
- eine lineare Erhöhung aller Fest- und Betragsrahmengebühren des RVG um 9 Prozent und aller Wertgebühren um 6 Prozent.
Wir erklären Ihnen, was wir für Sie zum 1.6.2025 in AnwaltsGebühren.Online neu eingefügt und benutzerfreundlich angepasst haben, damit die Software Ihnen so viel Arbeit wie möglich abnimmt:
- Auswahl des jeweils gültigen Rechts auf der Auswahlseite direkt neben der Auswahl des Fachgebiets: RVG 2013, RVG 2021 oder RVG 2025 (RVG 2025 automatisch vorangehakt);
- Wertänderungen in Kindschaftssachen (Erhöhung des Regelwertes auf 5.000 EUR automatisch vorausgefüllt);
- Wertänderung in Gewaltschutz-, Abstammungs- und Ehewohnungssachen: Hinweis im Expertenwissen;
- Scheidungsverbundassistent aktualisiert;
- bei Mietminderung ein Hinweis auf verminderten Wert im Expertenwissen;
- Erhöhung aller Gebühren, auch PKH/VKH, Beratungshilfe und Pflichtverteidiger;
- Terminsgebühr, auch wenn nur Erörterung vorgeschrieben ist: Infos im Expertenwissen in Familiensachen;
- Deckelung der Anrechnung mehrfach angefallener Gebühren automatisch (s. unten mehr zum Thema);
- Angabe des Rechtsstandes in Rechnung (s. unten mehr zum Thema)
- und viele weitere Informationen, die Sie an den passenden Stellen in der Software vorfinden.
Anrechnungen
Das Herzstück dieser Reform bildet in AnwaltsGebühren.Online die Anrechnungsseite im neuen RVG.
Nachdem Sie die abzurechenden Gebühren eingegeben haben, kommen Sie wie gewohnt zum 2. Schritt Anrechnungen.
Hier finden Sie im neuen Recht komplett überarbeitete Informationen im Expertenwissen, untergliedert in 14. Abschnitte, die mit den neuen Grafiken unterlegt sind. Zum Übergangsrecht bei den Anrechnungen finden Sie dort außerdem in einem Extra-Abschnitt „Übergangsrecht“ Erläuterungen, wie vorzugehen ist, wenn Angelegenheiten nach RVG 2021 auf Angelegenheiten nach RVG 2025 anzurechnen sind, auch wenn eine gemischte Anrechnung der Angelegenheiten nach RVG 2021/2025 auf Angelegenheiten nach RVG 2025 stattfinden soll.
Bei der Auswahl der anzurechnenden Tätigkeiten im Rechner unterstützt die Software Sie im neuen Recht besonders: Bei der Auswahl der anzurechnenden Tätigkeiten wählen Sie einfach zusätzlich den Stand des RVG aus, wonach die anzurechnende Tätigkeit berechnet wurde (RVG 2021 oder RVG 2025, RVG 2025 ist dabei automatisch vorangehakt). Danach errechnet die Software die korrekte Gebührenhöhe, auch die Höhe der Deckelungen bei Wert- wie auch bei Betragsrahmengebühren automatisch. Der Rechner weiß automatisch Bescheid, welches Recht und welche Regeln dann für Ihre Anrechnungen gelten. Auch das Übergangsrecht bei den Anrechnungen wird dadurch automatisch beachtet.
Angabe der Rechtsstandes in Rechnung
Damit dem Empfänger Ihrer Rechnung ersichtlich ist, welcher Rechtsstand benutzt wurde, erscheint bei allen Rechnungen, die nach RVG 2021 berechnet werden, der automatische Zusatz in der Überschrift der abzurechenden Tätigkeit in Klammern: z.B. Außergerichtliche Vertretung (berechnet nach RVG 2021). Sie können diesen Zusatz ggfs. entfernen oder anders benennen, indem Sie nach dem Speichern der Rechnung die Schaltfläche „Rechnung editieren“ auswählen und die Änderungen dort tätigen.
Angabe der Rechtsstandes in Anrechnungen
Auch bei den Anrechnungen wird der Zusatz (berechnet nach RVG 2021) automatisch denjenigen anzurechnenden Tätigkeiten hinzugefügt, deren Beträge sich nach dem RVG 2021 berechnen. Sie sehen ihn im Feld „Beschreibung“ der jeweiligen Anrechnung. Dort können Sie ihn auch ggfs. gleich entfernen oder anders benennen.
Neue Abschnitte zum neuen RVG im Expertenwissen
Im Expertenwissen von AnwaltsGebühren.Online befinden sich im neuen RVG zwei neue Abschnitte: „Das neue RVG 2025“ und „Übergangsrecht“ (ganz oben), die jeder einzelnen Tätigkeit in jedem Fachgebiet passend hinzugefügt wurden. Im „Übergangsrecht“ finden Sie außerdem z.B. hilfreiche Erläuterungen, welches Recht für Ihre Rechnung anzuwenden ist: noch das alte RVG 2021 oder bereits das neue RVG 2025.
Den Abschnitt „Übergangsrecht“ finden Sie auch im alten RVG 2021.
Auch auf der Anrechnungsseite finden Sie im Expertenwissen alle notwendigen Informationen, wie z.B. ab 1.6.2025 richtig anzurechnen ist, welche Deckelungen bei Wert- oder Betragsrahmengebühren greifen, welches Übergangsrecht gilt, wenn Sie eine Tätigkeit vor dem 1.6.2025, eine andere nach dem 1.6.2025 ausgeübt haben und eine Anrechnung stattfinden soll.
Angabe des Rechtsstandes im Expertenwissen
Das Expertenwissen wird zudem in 2025 und 2026 nach dem Erscheinen neuer Buchauflagen, die dort eingebunden sind, vom Redaktionsteam nach und nach aktualisiert. Das jetzt im neuen RVG vorhandene Expertenwissen wurde wo nötig mit einzelnen Hinweisen für Sie jeweils versehen. So können Sie die Informationen aus den Büchern, die vor dem 1.6.2025 erschienen sind, nach wie vor zum Nachschlagen benutzen, wenn sich dort das Prinzip der Abrechnung nicht geändert hat, sondern lediglich die Höhe der Beträge.
Minutenangabe in Vergütungsvereinbarung
Neben der Angabe von Stunden können Sie jetzt in Ihrer Abrechnung gemäß einer Vergütungsvereinbarung auch Minuten angeben, ohne sie vorher in Stunden umrechnen zu müssen.
Begründung für die Rechnung / Anmerkungen
Im 4. Schritt Auslagen / Vorschuss finden Sie unten das neue Ausfüllfeld Begründung für die Rechnung / Anmerkungen (optional). Dort können Sie optional den Begründungstext zu Ihrer Rechnung eintragen, die Höhe der Gebühren und Auslagen näher erläutern oder ggf. optionale Anmerkungen einfügen. Dies ist vor allem für eine E-Rechnung relevant, damit Sie eine vollständig ausgefüllte E-Rechnung in AnwaltsGebühren.Online herunterladen können.
E-Rechnung online
Seit dem 1.1.2025 ist sie da: die Pflicht zur elektronischen Rechnung – kurz E-Rechnung genannt. Alle Informationen dazu, wie Sie eine E-Rechnung in AnwaltsGebühren.Online erstellen, finden Sie hier.
Webinare, Videos und Fragestunden zum neuen Recht
Falls Sie noch mehr Informationen zum neuen RVG benötigen, Ihre Mitarbeiter oder sich selbst schulen möchten, so finden Sie hier passende Online-Angebote unseres Verlages, die auch von den Gebührenrechtsexperten von „AnwaltsGebühren.Online“ begleitet werden:
- Webinar: Das neue RVG: Erhöhungen und Änderungen der Rechtsanwaltsvergütung durch das KostBRÄG 2025 mit Dipl-Rpfl. Thomas Schmidt
- Webinar: KostBRÄG 2025 – Änderungen der Anwaltsvergütung und Fälle zum Übergangsrecht mit RA Norbert Schneider
- Webinar-Aufzeichnung: Videoschulung Das neue RVG – KostBRÄG 2025
- RVG-Sprechstunde
Weitere nützliche Hinweise können Sie auch in den „Häufigen Fragen“ auf www.ago-testen.de nachlesen.
Haben Sie weitere Vorschläge? Schreiben Sie uns an: redaktion@anwaltsgebuehren.online.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei den Berechnungen nach neuem RVG!