Erste Schritte

Erste Schritte mit AnwaltsGebühren.Online – Tutorials

Tutorial 1

Melden Sie sich bei AnwaltsGebühren.Online an, um loszulegen

1. Gehen Sie auf die Internetseite https://anwaltsgebuehren.online.
2. Geben Sie oben rechts Ihre E-Mail-Adresse und Ihr Kennwort ein.

TIPP: Sollten Sie Ihr Kennwort einmal vergessen haben, können Sie über die Funktion „Kennwort vergessen?“ (links neben dem Login-Button) ein neues Kennwort vergeben.

AnwaltsGebühren.Online - Screenshot 01
3. War Ihre Anmeldung erfolgreich, wird Ihnen als Nächstes die Startseite des internen, passwortgeschützten Bereichs von AnwaltsGebühren.Online angezeigt.
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4. Vor dem Starten der Rechnungserstellung hinterlegen Sie bitte Ihre Daten für die Rechnungsvorlage. Diese werden beim Speichern Ihrer Rechnungen immer automatisch in die druckreife Rechnung (Word-Dokument) übernommen. Die dafür erforderliche Schaltfläche „Rechnungsvorlage bearbeiten“ finden Sie oben rechts in der Anwendung, wenn Sie auf Ihren Benutzernamen klicken.
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5. Sie können nun Ihre Absenderzeile, Steuernummer, Grußformel und eine Fußzeile hinterlegen (a). In der Grußformel und in der Fußzeile sind übrigens Zeilenumbrüche möglich.

Haben Sie alle Eingaben gemacht, bestätigen Sie Ihre Auswahl bitte mit „speichern“ (b). Natürlich können Sie die Daten für Ihre Rechnungsvorlage auch jederzeit wieder ändern.

Sie können hier ebenfalls unter „PKH/VKH-Vorlage bearbeiten“ die Angaben hinterlegen, die auch in einem amtlichen Antrag auf Festsetzung der Vergütung bei PKH/VKH vorgesehen sind. Dies gilt auch für Ihre Angaben als Pflichtverteidiger. Diese Daten können beliebig aktualisiert werden. Beim Speichern der Rechnung werden sie immer automatisch in den druckreifen Kostenfestsetzungsantrag als Word-Dokument übernommen.

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6. Zurück auf der internen Startseite von AnwaltsGebühren.Online klicken Sie auf die Schaltfläche „Neue Rechnung erstellen“. Der intelligente Gebührenrechner startet nun und Sie können mit der Rechnungsbearbeitung beginnen.
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So einfach erstellen Sie Ihre erste Rechnung mit AnwaltsGebühren.Online

Der Sachverhalt

Ein demnächst ausziehender Mieter verweigert seinem Vermieter die Besichtigung der angemieteten Wohnung zwecks Neuvermietung. Der Vermieter hat Ihre Kanzlei beauftragt, den Mieter zur Besichtigung der Wohnräume aufzufordern. Auf Ihr Schreiben hin lässt der Mieter schließlich die Besichtigung zu. Damit ist der Vorgang bei Ihnen abgeschlossen.

Monatsmiete der Wohnung: 500 €.

So gehen Sie vor

1. Worum geht’s?
Auf der ersten Seite machen Sie einige grundlegende Angaben zum abzurechnenden Sachverhalt. Um unser Beispiel abzubilden, setzen Sie folgende Klicks:

- Mietsachen (a)
- Außergerichtliche Tätigkeit (b)
- Außergerichtliche Vertretung (c)
- Abschließend klicken Sie auf „Rechnungserstellung starten“ (d)
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2. Gegenstandswert angeben
Auf der sich öffnenden Seite ist nun der Gegenstandswert anzugeben. Nach der Eingabe bestätigen Sie, indem Sie am Ende der Seite auf „weiter“ klicken.
3. Praxis-Tipp: Unsicher? Nutzen Sie das Expertenwissen von AnwaltsGebühren.Online!
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie den Gegenstandswert korrekt berechnen, oder wissen möchten, welche Wahlmöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, schauen Sie innerhalb der Mietsachen ins Streitwertverzeichnis von AnwaltsGebühren.Online. Sie finden es in der linken Spalte, die mit „Expertenwissen“ überschrieben ist. Übrigens: Das gesamte Expertenwissen unseres Gebührenrechners umfasst über 10.300 Seiten gebührenrechtliche Fachliteratur!Lassen Sie sich zunächst alle verfügbaren Themen des Streitwertverzeichnisses anzeigen, indem Sie auf „Mehr anzeigen …“ klicken.
AnwaltsGebühren.Online - Screenshot 07
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts klicken Sie in der Liste auf „Besichtigung“ – und finden hier eine konkrete Information zur Ermittlung des Gegenstandswertes:
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Sie wissen nun dank des passenden Online-Auszugs aus dem Streitwert-Kommentar von Schneider/Kurpat, Rn 2.3162, dass Sie das Vermietungsinteresse mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Miete bemessen können UND zur Bewertung des Auskunftsanspruches des Vermieters zwischen einem Zehntel und einem Fünftel ansetzen dürfen. Sie wählen zwei Zehntel.

Damit ergibt sich folgender Gegenstandswert:
Jahresmiete x Faktor 3,5 x 0,2
= (12 x 500 €) x 3,5 x 0,2
= 4.200 €

Die 4.200 € tragen Sie nun als Gegenstandswert ein (e). AnwaltsGebühren.Online ermittelt daraufhin ein Honorar von 434,20 € für Sie. Die Geschäftsgebühr ist für Sie bereits vorangeklickt (das erkennen Sie am grünen Haken bei „Gegenstandswert übernehmen“).

Da im vorliegenden Fall keine Anrechnungen und speziellen Auslagen zu berücksichtigen sind, können Sie die weiteren möglichen Schritte des Rechnungserstellungsprozesses überspringen. Sie klicken deshalb oben auf „Speichern“ (f).

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Übrigens: Schon im nächsten Tutorial beschäftigen wir uns mit der Durchführung von Anrechnungen in AnwaltsGebühren.Online. Freuen Sie sich auf einige ganz besondere Funktionen, die Ihnen einzig unser Gebührenrechner zu diesem Thema bietet – und die bares Geld für Sie bedeuten.
4. Individuelle Angaben ergänzen (optional) und Rechnung prüfen
Wenn Sie möchten, können Sie Ihrer Rechnung nun noch individuelle Angaben Ihrer Kanzlei hinzufügen (g), wie Rechnungsdatum und -nummer, Geschäftszeichen, Leistungszeitraum und einen bestimmten Rechnungstext. Sie haben außerdem die Möglichkeit, noch einmal zu prüfen, ob alle Positionen der Rechnung stimmen (h).Im Beispiel sehen Sie, dass der Rechnung noch eine Postentgeltpauschale von 20 € hinzugefügt wurde. Dies geschieht automatisch in AnwaltsGebühren.Online. Möchten Sie diese Pauschale einmal entfernen, klicken Sie oben auf „Auslagen“ (i) und deaktivieren Sie auf der erscheinenden Seite per Klick den grünen Haken an der entsprechenden Stelle. Danach kehren Sie wieder über Klick auf „Speichern“ zur unten gezeigten Seite zurück. (In unserem Beispiel lassen wir die Postentgeltpauschale drin.)

Bevor Sie Ihre Rechnung speichern, besteht die Möglichkeit, die vorher getätigten Eingaben zu korrigieren. Benutzen Sie dafür bitte ausschließlich die türkise Schaltfläche „zurück“ (j), nicht die Zurück-Schaltfläche Ihres Webbrowsers.

Ist alles korrekt, klicken Sie abschließend auf „speichern“ (k). Ihre Rechnung wird nun erzeugt.

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5. Fertig!
Sie können jetzt Ihre erstellte Rechnung anschauen oder direkt die nächste Honorarabrechnung mit AnwaltsGebühren.Online bearbeiten.TIPP: Ihre bereits erstellten Rechnungen finden Sie übrigens jederzeit unter dem Reiter „Rechnungen“.
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6. Weitere Tätigkeit der Rechnung hinzufügen
Um eine weitere Tätigkeit Ihrer Rechnung hinzuzufügen, klicken Sie nach dem Speichern der Rechnung auf die türkise Schaltfläche „Weitere Tätigkeit hinzufügen“ (l). Sie werden automatisch auf die Auswahlseite weitergeleitet, wo Sie per Mausklick den weiteren abzurechnenden Sachverhalt auswählen können. Die Rechnung für die weitere Tätigkeit wird automatisch der Rechnung hinzugefügt, die Sie zuvor ausgewählt haben. Dieser Vorgang ist unbeschränkt oft möglich. Die Gesamtrechnung für alle Tätigkeiten können Sie nach dem Speichern herunterladen.

Wenn Sie eine weitere Tätigkeit erst zum späteren Zeitpunkt der Rechnung hinzufügen möchten, speichern Sie zunächst nur die erste Tätigkeit ab (z. B. Außergerichtliche Vertretung). Um später eine weitere Tätigkeit der Rechnung hinzuzufügen (z. B. 1. Instanz), klicken Sie den Reiter „Rechnungen“ an, wählen Sie dort in der Liste per Mausklick die Rechnung aus, zu der Sie weitere Tätigkeit hinzufügen wollen, und klicken Sie dort anschließend auf „Weitere Tätigkeit hinzufügen“.


Tutorial 2

So werden Mehrvergleiche zum Kinderspiel für Sie

Der Sachverhalt

Einem Mandanten wurde 2021 von seinem Arbeitgeber gekündigt. Nach Beratung in Ihrer Kanzlei ergeben sich zwei Angelegenheiten, in denen Sie den Mandanten vertreten:

1. Die Kündigungsschutzklage im Wert von 12.000 € wird sofort eingereicht.
2. Zusätzlich schreiben Sie den Arbeitgeber an und fordern für Ihren Mandanten Schadensersatz in Höhe von 4.000 €. Da keine Einigung erzielt werden kann, wird dieser Auftrag zunächst zurückgestellt.
3. Im Gerichtstermin kommt es zu einer Einigung über die Kündigungsschutzklage (12.000 €) und die nichtanhängige Schadensersatzforderung (4.000 €).

Somit ergibt sich bei der Abrechnung der klassische Fall für einen Mehrvergleich.

So gehen Sie vor

1. Worum geht’s?
Nachdem Sie in AnwaltsGebühren.Online auf „Neue Rechnung“ geklickt haben, setzen Sie auf der folgenden Seite diese Klicks (die Auswahl der RVG-Version RVG 2021 ist bereits voreingestellt; es ist keine Anpassung notwendig):

- Fachgebiet Arbeitssachen (a)
- Gerichtliche Tätigkeit (b)
- 1. Instanz (c)
- Auswahl der Angelegenheit: 1. Instanz (d)
- Abschließend klicken Sie auf „Rechnungserstellung starten“ (e)
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2. Gegenstandswert angeben
Auf der sich öffnenden Seite sind zwei Gegenstandswerte anzugeben. Zunächst unter „Gebühren“ den Gegenstandswert von 12.000 € (a). Zusätzlich setzen Sie hier bei „Terminsgebühr“ und auch bei „Einigungsgebühr“ jeweils per Klick einen grünen Haken bei „Gegenstandwert übernehmen“ (b und c).
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Anschließend tragen Sie auf derselben Seite weiter unten bei „Nicht anhängige Mehrwerte“ einen Gegenstandswert von 4.000 € ein (d). Auch hier ist die Verfahrensgebühr bereits vorangeklickt und Sie setzen nur noch bei „Terminsgebühr“ sowie bei „Einigungsgebühr“ jeweils per Klick einen grünen Haken bei „Gegenstandwert übernehmen“ (e und f). Danach klicken Sie unten auf „weiter“.
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3. Anrechnung auswählen
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist eine Anrechnung vorzunehmen. Hier unterstützt Sie AnwaltsGebühren.Online auf besonders clevere Weise.Zum einen ermittelt unser Gebührenrechner für Sie, welche Gebühren aufgrund Ihrer Angaben überhaupt angerechnet werden können. Sie erfahren, welche Gebühren nicht anrechenbar sind (a) und auch welche Gebühren Sie zur Anrechnung auswählen können (b).Im vorliegenden Fall ist die zweite Anrechnung richtig (c), da es nur über die Schadensersatzforderung im Vorfeld eine außergerichtliche Tätigkeit gab.

Damit bleibt nur noch die Frage, welche Anrechnungsoption Sie am besten wählen. Und auch hier hilft Ihnen AnwaltsGebühren.Online auf intelligente Weise.

Denn statt Ihnen einfach eine ellenlange Liste an möglichen und unmöglichen Anrechnungen anzuzeigen, durch die Sie sich anschließend kämpfen müssen, trifft unser Gebührenrechner eine Vorauswahl für Sie. Er zeigt Ihnen im entsprechenden Pull-down-Menü nur noch jene Anrechnungsoptionen an, die in Ihrem konkreten Fall tatsächlich zulässig sind (d). Das spart Ihnen am Ende viel Zeit. In unserem Beispielfall ist die erste Option korrekt („VV 2300 Außergerichtliche Vertretung“).

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4. Anrechnung ermitteln

Variante 1: Anrechnung per Wert & Satz
Nachdem Sie im grauen Pull-down-Menü die richtige Anrechnung gewählt haben, klicken Sie auf „Hinzufügen“ (a). AnwaltsGebühren.Online berechnet nun vollautomatisch den anzurechnenden Betrag per Wert & Satz für Sie (b). In unserem Fall beläuft sich der Betrag auf 180,70 €. Zur Bestätigung klicken Sie anschließend auf „weiter“ (c).

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Variante 2: Anrechnung per Anrechnungsbetrag
Die Anrechnung per Wert & Satz ist in AnwaltsGebühren.Online stets vorausgewählt. Doch natürlich können Sie auch manuell einen anderen Anrechnungsbetrag eingeben.Wenn Sie bei der Berechnung des entsprechenden Anrechnungsbetrags einmal Unterstützung benötigen, greifen Sie auf das Expertenwissen von AnwaltsGebühren.Online zurück.
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Im Expertenwissen zum Thema Anrechnungen haben wir alle bekannten Problemfälle für Sie analysiert und leicht verständlich aufbereitet. Das Ergebnis sind kompakte Schaubilder, mit deren Hilfe Sie auf einen Blick erkennen, wie die jeweilige Anrechnung funktioniert, die für Sie gerade relevant ist. Ergänzende Kurz-Infos dazu runden die Schaubilder inhaltlich ab – damit keine Frage bei Ihnen offen bleibt. Damit geht AnwaltsGebühren.Online weit über das hinaus, was Ihnen andere Gebührenrechner zum Thema Anrechnungen bieten.
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Übrigens: Wir haben für Sie bei AnwaltsGebühren.Online einen Hilfsrechner speziell für die Anrechnung „Anderweitig entstandene Gebühren“ entwickelt. Damit wird die Durchführung dieser komplizierten Anrechnung genauso einfach für Sie wie die Anrechnung per Wert & Satz. Zudem können Sie auch einen beliebigen Anrechnungsbetrag selbst eintragen. Das kann schlau sein, wenn Sie die Anrechnung anderweitig verteilen möchten (§ 15a Abs. 1 RVG). Probieren Sie es aus!

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5. Anrechnung durchführen lassen

AnwaltsGebühren.Online berücksichtigt natürlich die Änderung der herrschenden Meinung zur Anrechnung. Die neue Ansicht ist für Sie auch deutlich lukrativer. Danach wird entgegen der bisherigen Ansicht zuerst angerechnet und erst danach gekürzt – und nicht mehr umgekehrt.

Je nach Sachverhalt kann die Honorarsteigerung durch diese neue Methode bis zu 30 % betragen.

Sind Sie zufrieden und möchten keine Auslagen hinzufügen, klicken Sie oben auf „Speichern“ (a). Die Postentgeltpauschale in Höhe von 20 € wird dabei automatisch berechnet. Ab hier können Sie wie gewohnt fortfahren, um Ihre Rechnung fertig zu stellen. Möchten Sie noch Auslagen ergänzen, klicken Sie unten auf „weiter“ (b).

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Fertig! Sie wissen nun, wie Sie mit AnwaltsGebühren.Online schnell und einfach Anrechnungen durchführen und bei jedem Mehrvergleich zusätzliches Honorar erzielen können.


Tutorial 3

Noch nie war es so einfach: Mit wenigen Klicks zum korrekten Scheidungswert – dank AnwaltsGebühren.Online

Der Sachverhalt

Ihre Kanzlei hat die Scheidung eines Ehepaares in Berlin abgewickelt. Folgende Werte sind für die Ermittlung des Scheidungswertes relevant:

1. Das Ehepaar besitzt eine Ferienwohnung auf Mallorca im Wert von 120.000 €, die noch mit 20.000 € Schulden belastet ist. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.
2. Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau: 1.000 €.
3. Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes: 3.000 €.
4. Beim Versorgungsausgleich sind zwei Anrechte zu berücksichtigen.
5. Für das einzige gemeinsame Kind zahlt der Ehemann monatlichen Unterhalt in Höhe von 300 €.
6. Die elterliche Sorge wird geregelt.

So gehen Sie vor

1. Worum geht’s?
Nachdem Sie in AnwaltsGebühren.Online auf „Neue Rechnung“ geklickt haben, setzen Sie auf der folgenden Seite diese Klicks (da die RVG-Version RVG 2021 bereits aktiviert ist, muss hierzu keine Auswahl getroffen werden):

- Fachgebiet Familiensachen (a)
- Gerichtliche Tätigkeit (b)
- 1. Instanz (c)
- Auswahl der Angelegenheit: Scheidungsverbund (d)
- Abschließend klicken Sie auf „Rechnungserstellung starten“ (e)
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2. Gegenstandswert ermitteln
Die Ermittlung des Gegenstandswertes ist beim Scheidungsverbund oft schwierig. Hier unterstützt Sie AnwaltsGebühren.Online in besonderem Maße durch einen eigens für dieses Verfahren integrierten Hilfsrechner. Diesen rufen Sie über Klick auf das Taschenrechner-Symbol oben rechts auf (f).
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Der Hilfsrechner vereint alle 10 Verfahren, die bei einer Scheidung verbunden werden können – ganz bequem in einem einzigen Rechner. Alles, was Sie tun müssen, ist den Hilfsrechner mit dem entsprechenden Zahlenwerk zu „füttern“. Sämtliche Berechnungen erledigt er dann vollautomatisch für Sie.

Das ist nicht nur besonders komfortabel, Sie stellen damit auch sicher, dass nichts Wichtiges vergessen wird oder sich Berechnungsfehler einschleichen. Denn alle rechtlichen Grundlagen, die für die Ermittlung des Scheidungswertes im Verbundverfahren maßgeblich sind, wurden dem Hilfsrechner beigebracht. Das entspricht mehreren hundert Seiten Kommentierung zum Thema, die Sie ab sofort nicht mehr nachschlagen, geschweige denn im Kopf haben müssen.

3. Praxis-Tipp: Wenn Sie einmal unsicher sind, welche Werte Sie in den Hilfsrechner eintragen sollen …
In solchen Fällen liefert Ihnen das Expertenwissen von AnwaltsGebühren.Online wertvolle Hilfestellung.Da das Expertenwissen rund um den Scheidungsverbund sehr umfangreich ist, haben wir in diesem Themenbereich ein Pull-down-Menü eingerichtet. Damit das Ganze für Sie möglichst übersichtlich ist und Sie schnell zur gesuchten Information finden.

Nehmen wir zum Beispiel das Vermögen des Ehepaares. Der Hilfsrechner sieht vor, dass Sie das Vermögen abzüglich Schulden und ortsüblicher Freibeträge eintragen.

Sie ziehen vom Wert der Ferienwohnung (120.000 €) die 20.000 € Schulden ab und es verbleiben 100.000 €. Doch wie war das noch einmal mit den Vermögensfreibeträgen?

Im Expertenwissen in der linken Fensterhälfte wählen Sie im Pull-down-Menü „Scheidung / Ehesache“ aus.

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Dort klicken Sie bei -> „Wert“ auf „Mehr anzeigen …“ (g).
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Sie scrollen nun in den Einträgen nach unten und sehen den passenden Eintrag „Vermögensfreibeträge – Übersicht“ (aus dem Streitwert-Kommentar von Schneider/Kurpat, Rn 3.734 f.). Nach Klick auf diesen Eintrag suchen Sie sich in der Tabelle das für Sie zuständige Oberlandesgericht heraus (hier das KG Berlin). In der Tabelle lesen Sie: KG, Beschl. v. 5.5.2014 – 18 WF 60/14, AGS 2015, 132 (30.000 € je Ehegatte, 10.000 € je Kind, 10 % vom Restbetrag). Sie übernehmen die genannten Beträge.
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Sie ziehen von den verbliebenen 100.000 € Vermögen also zweimal 30.000 € und einmal 10.000 € ab und erhalten so das Vermögen abzüglich Schulden und ortsüblicher Freibeträge in Höhe von 30.000 €. Dies tragen Sie in den Hilfsrechner ein.
4. Hilfsrechner benutzen
Nachdem Sie den Hilfsrechner für den Scheidungsverbund geöffnet haben (über das kleine Taschenrechner-Symbol), beginnen Sie die einzelnen Werte einzugeben.Dabei geben Sie zunächst das soeben errechnete Vermögen ein (30.000 €). Im Feld daneben ist der Prozentsatz mit 10% bereits korrekt eingetragen. Das monatliche Einkommen der Ehefrau (1.000 €) und das monatliche Einkommen des Ehemannes (3.000 €) folgen in den nächsten zwei Zeilen. Beim Versorgungsausgleich schreiben Sie in das erste Feld („öffentlich-rechtlich“) die Ziffer 2.

Das Ganze sieht dann so aus:

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Als Nächstes ist der Kindesunterhalt dran. Hierfür benutzen Sie den eigens dafür vorgesehenen Hilfsrechner, den Sie durch Klick auf das Taschenrechner-Symbol aktivieren (h). Dort tragen Sie unter „Laufender Unterhalt“ den Monatsbetrag von 300 € ein und bei „Anzahl Monate“ die Zahl 12. Klicken Sie nun auf die türkise Schaltfläche „Zeitraum“ (i) und der Hilfsrechner berechnet den Gesamtbetrag und trägt diesen auch direkt im Hilfsrechner für den Scheidungsverbund ein (j).
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Sie scrollen nun weiter im Hilfsrechner für den Scheidungsverbund nach unten. Beim Punkt „Elterliche Sorge“ wählen Sie „Ja“ aus (k). Damit sind Ihre Eingaben im Hilfsrechner abgeschlossen. Es ergibt sich ein Scheidungswert von 24.000 €, den Sie per Klick auf die Schaltfläche „Übernehmen“ (l) als Gegenstandswert für den Scheidungsverbund eintragen lassen.
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Damit haben Sie die Möglichkeiten des Hilfsrechners beim Scheidungsverbund kennengelernt. Ab hier erstellen Sie Ihre Honorarabrechnung, wie Sie es bereits in den vorhergehenden Tutorials erfahren haben.


Tutorial 4

So einfach erstellen Sie mit AnwaltsGebühren.Online Rahmengebühr-Abrechnungen, die das volle Gebührenpotenzial ausnutzen

Der Sachverhalt

Ihre Kanzlei hat ein sozialrechtliches Mandat abgewickelt, das nach Rahmengebühren abzurechnen ist. Dabei haben Sie im Auftrag eines berufsunfähig gewordenen Mandanten Klage eingereicht, um seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gerichtlich feststellen zu lassen.

Zu dem bereits terminierten Verhandlungstermin kam es nicht, da sich die Parteien untereinander auf einen Vergleich einigten.

Der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung des Mandats lag bei 8 Stunden. Zudem waren zwei Gutachten nötig, um den Anspruch Ihres Mandanten zu untermauern.

So gehen Sie vor

1. Worum geht’s?
Nachdem Sie in AnwaltsGebühren.Online auf „Neue Rechnung“ geklickt haben, setzen Sie auf der folgenden Seite diese Klicks:

- Fachgebiet Sozialsachen (a)
- Gerichtliche Tätigkeit (b)
- 1. Instanz (Rahmengebühren) (c)
- Auswahl der Angelegenheit: 1. Instanz (Rahmengebühren) (d)
- Abschließend klicken Sie auf „Rechnungserstellung starten“ (e)
AnwaltsGebühren.Online - Screenshot 01
2. Verfahrensgebühr ermitteln
Auf der folgenden Seite sehen Sie, dass unter Verfahrens- und Terminsgebühr Beträge (= Mittelgebühren) voreingestellt sind (a). Diese kommen in durchschnittlichen Fällen zum Tragen. Da das vorliegende Mandat jedoch deutlich aufwändiger war als übliche Fälle, gilt es zunächst zu klären, welche Verfahrensgebühr angemessen ist.
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Sie werfen einen Blick in die Expertenwissen-Spalte links und sehen unter „Rahmengebühr – Kriterien § 14 RVG“ zwei hilfreiche Einträge, die sich mit dem Umfang und der Schwierigkeit von solchen Mandaten befassen.

Sie rufen den ersten Punkt auf (Umfang) und lesen dort online in einem passenden Auszug aus dem Buch “Anwaltsgebühren im Sozialrecht” unter § 3 Rn 8, dass – je nach Auffassung – eine anwaltliche Tätigkeit dann als überdurchschnittlich umfangreich gilt, wenn der Zeitbedarf deutlich mehr als zwei, drei oder fünf Stunden beträgt. Eine höhere Verfahrensgebühr als die Mittelgebühr ist bei einem Aufwand von 8 Stunden also in jedem Fall gerechtfertigt.

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Anschließend schauen Sie sich noch den zweiten Punkt im Expertenwissen an (Schwierigkeit). Dort lesen Sie unter § 3 Rn 16, dass die anwaltliche Tätigkeit unter anderem dann als überdurchschnittlich schwierig gilt, wenn „eine umfangreiche und ausgiebige über dem Üblichen liegende Prüfung von medizinischen Gutachten oder Unterlagen sowie allgemein von Fachgutachten vorgenommen wurde“. Da im vorliegenden Fall zwei Gutachten eingeflossen sind, dürfen Sie bei Ihrer Abrechnung also durchaus einen schwierigen Fall zugrunde legen.
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Aufgrund dieser beiden Informationen legen Sie eine Verfahrensgebühr in Höhe von 540 € fest, um den besonderen Umfang und Schwierigkeitsgrad angemessen abzubilden.
3. Terminsgebühr – ja oder nein?
Nun bleibt noch die Frage offen, was Sie mit der Terminsgebühr machen. Zum angesetzten Termin ist es nicht gekommen, da Sie einen Vergleich mit der Behörde geschlossen haben.Sie durchforsten das Expertenwissen und finden unter dem Abschnitt „Terminsgebühr“ den Punkt „Fiktive Terminsgebühr – schriftl. Vergleich“. Dort lesen Sie unter § 9 Rn 36, dass nach neuem Recht jetzt auch für einen “privaten” Vergleich ohne gerichtliche Beteiligung eine fiktive Terminsgebühr abgerechnet werden darf.
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4. Felder ausfüllen
Aufgrund dieser drei Informationen machen Sie nun Folgendes auf der Gebührenseite:

- Bei der Verfahrensgebühr tragen Sie 540 € ein und aktivieren zusätzlich per Mausklick das Kontrollkästchen neben „Entstanden“(a).
- Aufgrund der fiktiven Terminsgebühr aktivieren Sie auch das Kontrollkästchen bei „Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung“(b). (AnwaltsGebühren.Online beachtet automatisch, dass diese Gebühr auf 90 % der Verfahrensgebühr festgelegt ist.)
- Und zu guter Letzt klicken Sie noch das Kontrollkästchen unter Einigungsgebühr an (c). (Auch hier ist Gebühr festgelegt, allerdings mit 100 %.)

Möchten Sie keine Anrechnungen vornehmen oder Auslagen ergänzen, klicken Sie jetzt direkt auf „Speichern“ (d).

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Die Postentgeltpauschale in Höhe von 20 € wird dabei automatisch berechnet.
Auf der Speichern-Seite sehen Sie, dass Sie an diesem Mandat 1.887,34 € (brutto) verdienen werden.
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Tutorial 5

Bis zu 45 % höhere Gebühren – dank dieser wenig bekannten Regelung

Der Sachverhalt

In einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht sind Sie Verteidiger.

Nach Erhebung der Anklage verstirbt Ihr Mandant, was Sie dem Gericht mitteilen. Daraufhin stellt das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 206a StPO ein.

Bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung war das Verfahren normal umfangreich und schwierig.

So gehen Sie vor

1. Worum geht’s?
Nachdem Sie in AnwaltsGebühren.Online auf „Neue Rechnung“ geklickt haben, setzen Sie auf der folgenden Seite diese Klicks (die richtige RVG-Version RVG 2021 ist bereits voreingestellt):

- Fachgebiet Strafsachen (a)
- Gerichtliche Tätigkeit (b)
- 1. Instanz Amtsgericht (c)
- Abschließend klicken Sie auf „Rechnungserstellung starten“ (d)
AnwaltsGebühren.Online - Screenshot 01
2. Gebühren auswählen
Da das Verfahren bis zur Einstellung normal umfangreich und schwierig war, belassen Sie die Verfahrens- und die Grundgebühr bei den voreingestellten Werten (= Rahmenmitte) und aktivieren diese nur durch Setzen eines grünen Häkchens bei „Entstanden“ (e und f).
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Um sicher zu gehen, dass Sie bei den Gebühren nichts übersehen haben, scrollen Sie weiter auf der Seite herunter.  Ihnen fällt auf, dass Sie unter „Allgemeine Gebühren“ eventuell noch eine zusätzliche Gebühr für die Einstellung des Verfahrens ansetzen können – die sogenannte Befriedungsgebühr oder auch Zusatzgebühr genannt (g). Schließlich wurde das Verfahren ja eingestellt. Doch so ganz sicher sind Sie sich nicht, ob Ihre Meldung des Todes bei Gericht ausreicht, um die Gebühr anzusetzen. Also forschen Sie im Expertenwissen nach.
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Im Expertenwissen in der linken Fensterhälfte sehen Sie, dass es zur Befriedungsgebühr einen eigenen Bereich gibt (h). Durch Klick auf „Mehr anzeigen“ lassen Sie sich alle Punkte des Bereichs einblenden (i).

In der aufklappenden Übersicht entdecken Sie den Punkt „Mitwirkung – Katalog der Tätigkeiten“ (j). Diesen rufen Sie per Klick auf.

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Im Katalog der Tätigkeiten aus dem Kommentar RVG Straf- und Bußgeldsachen von Burhoff/Volpert (Hrsg.) erfahren Sie, dass Sie Anspruch auf die Befriedungsgebühr haben, wenn Ihr Hinweis auf den Tod des Mandanten zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO führt.
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Somit können Sie in Ihrem spezifischen Fall eine Befriedungsgebühr eintragen (k). Da sich die Höhe dieser Gebühr nach der Verfahrensgebühr richtet, bringen Sie hier zusätzliche 181,50 € zur Abrechnung. Es genügt, wenn Sie das Häkchen bei „Entstanden“ setzen. AnwaltsGebühren.Online ermittelt automatisch die korrekte Höhe der Gebühr. Unterm Strich bedeutet das für Sie: Ein Gebühren-Plus von ca. 45 % – ohne großen Aufwand.
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Ab hier gehen Sie wie gewohnt bei der Fertigstellung Ihrer Rechnung vor. Sie können also noch Anrechnungen vornehmen, Auslagen hinzufügen oder Vorschüsse in Abzug bringen usw., bevor Sie Ihre Rechnung final speichern.

Sie haben nun an einem weiteren Beispiel erfahren, wie Ihnen das in AnwaltsGebühren.Online integrierte Expertenwissen hilft, schnell und einfach mehr Honorar zu erzielen.


Tutorial 6

Problem: Mehrere Angelegenheiten und mehrere Anrechnungen

Der Sachverhalt

Der Vermieter beauftragt den Rechtsanwalt, am 1. Juni 1.500 € Mietrückstände geltend zu machen. Ein entsprechendes Schreiben wird veranlasst.

Einen Monat später erhält der Rechtsanwalt auch den Auftrag, den Mieter aufzufordern, den Blumenkasten vom Balkon zu entfernen, weil Beschwerden wegen Gießwasserschäden der anderen Mieter vorliegen. Auch hier wird der Rechtsanwalt entsprechend tätig. Die Tätigkeiten waren insgesamt durchschnittlich.

Da der Mieter nicht reagiert, werden beide Ansprüche in einer Klage geltend gemacht. Das Verfahren endet nach Termin mit Urteil.

So gehen Sie vor

1. Worum geht’s?
Sie möchten die Schluss- oder Gesamtrechnung für alle drei Angelegenheiten mit den notwendigen Anrechnungen erstellen.Soweit noch vergütungsrechtliche Fragen offen sind, finden Sie im Expertenwissen von AnwaltsGebühren.Online entsprechende Hinweise. Schließlich beinhaltet die intelligente Abrechnungslösung ausgewählte Stellen aus über 10.000 Seiten RVG-Fachliteratur, die sich auch nutzen lassen, um Regelungen und Urteile zum Gebührenrecht zu recherchieren.

Um die entsprechende Regelung für den vorliegenden Fall zu finden, starten Sie zunächst eine neue Rechnungserstellung, dadurch wird das umfangreiche Expertenwissen bereits nach bestimmten Tätigkeiten und Angelegenheiten stark eingegrenzt. Das erleichtert Ihnen die weitere Suche, denn was interessiert Sie in einer Mietsache die Kommentierung zum Straf- oder Sozialrecht.

Nachdem Sie in AnwaltsGebühren.Online auf „Neue Rechnung“ geklickt haben, setzen Sie auf der folgenden Seite diese Klicks:

- Fachgebiet „Mietsachen“ (a)
- „Außergerichtliche Tätigkeit“ (b)
- „Außergerichtliche Vertretung“ (c)
- Abschließend klicken Sie auf „Rechnungserstellung starten“ (d)
AnwaltsGebühren.Online - Screenshot 01
2. Regelungen recherchieren
Auf der nun folgenden Seite interessiert Sie vor allem das Expertenwissen zum Thema Wert für Blumenkastenentfernung (e). Aus diesem Grund klicken Sie links im Expertenwissen bei „Streitwertverzeichnis“ auf „Mehr anzeigen …“ (f), um alle Einträge zum Streitwert zu sehen.
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In der aufklappenden Liste sehen Sie den Eintrag „Blumenkasten“ (g). In unserem Fallbeispiel schauen Sie sich natürlich den Einzelhinweis genauer an. Sie klicken dazu auf diesen Eintrag, da Sie ja mehr erfahren möchten.

Im sich nun öffnenden Fenster finden Sie den Hinweis: Es wird für Fälle ohne Besonderheiten ein Wert von bis zu 500 € vorgeschlagen. Da die anderen Mieter noch keine Schäden behauptet haben, belassen Sie es bei diesem Wert.

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Diesen Wert tragen Sie nun in das Feld „Gegenstandswert“ (h) ein. Sind Sie zufrieden und möchten keine Auslagen hinzufügen, klicken Sie oben auf „Speichern“ (i). Die Postentgeltpauschale in Höhe von 20 € wird dabei automatisch berechnet. Damit ist die erste Teilrechnung für die Angelegenheit „Blumenkasten“ fertig.
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Ist alles korrekt, klicken Sie im Schritt 1 abschließend auf „speichern“ (j). Ihre fertige Teilrechnung für die Angelegenheit „Blumenkasten“ wird nun erzeugt.

Da Sie aber mehrere Angelegenheiten abrechnen möchten, klicken Sie im Schritt 2 auf „Weitere Tätigkeit hinzufügen“ (k).

Schritt 1:

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Schritt 2:
AnwaltsGebühren.Online - Screenshot 06
3. Weitere Tätigkeiten abrechnen
Sie rechnen nun die nächste Angelegenheit „Außergerichtliche Vertretung wegen der Mietrückstände“ ab. Dafür wählen Sie wieder „Mietsachen – Außergerichtliche Tätigkeit – Außergerichtliche Vertretung“ aus und geben den Wert: 1.500 € ein.Das Vorgehen in AnwaltsGebühren.Online unterscheidet sich dabei nicht von der ersten Angelegenheit. Die Rechnung sieht danach für beide Angelegenheiten so aus:
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Sie möchten jetzt noch das gerichtliche Verfahren mit den Anrechnungen hinzufügen. Dazu klicken Sie auch hier wieder auf „speichern“ und „weitere Tätigkeit hinzufügen“ (s. nochmals Schritt 1 und Schritt 2 oben, wie es geht).

Sie wählen die dritte Angelegenheit aus, dafür wählen Sie „Mietsachen – gerichtliche Tätigkeit – 1. Instanz – 1. Instanz“ und klicken wieder auf „Rechnungserstellung starten“.

Da im gerichtlichen Verfahren beide Gegenstände anhängig sind, sind die Werte zu addieren. Sie tragen also 2.000 € beim Gegenstandswert ein und aktivieren die Verfahrens- und die Terminsgebühr per Häkchen.

Sie möchten nun die Anrechnungen tätigen. Dafür verlassen Sie ganz einfach das Gebührenfenster, indem Sie auf „Anrechnungen“ (l) klicken.

AnwaltsGebühren.Online - Screenshot 08
Im Anrechnungsfenster rechnen Sie zwei Geschäftsgebühren aus der außergerichtlichen Vertretung auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren an und korrigieren die vorgegebenen Standard-Werte auf 500 € (m) bzw. 1.500 € (n).

AnwaltsGebühren.Online berücksichtigt dabei automatisch die neue Anrechnungsregel des § 15a Abs. 2 RVG für Sie.

Wenn Sie jetzt auf „Speichern“ (o) klicken, ist die Gesamtrechnung für alle drei Angelegenheiten fertig.

AnwaltsGebühren.Online - Screenshot 09
Die Gesamtrechnung für drei mietrechtliche Angelegenheiten mit Anrechnung nach § 15a Abs. 2 RVG sieht am Ende so aus:
AnwaltsGebühren.Online - Screenshot 10

Fertig! Sie haben nun erfahren, wie AnwaltsGebühren.Online Ihnen helfen kann, auch komplexe Abrechnungen über mehrere Angelegenheiten zu erstellen.


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